In der Praxis führen Ärzte oft zusammen mit ihren Praxispartnern eine Praxisgemeinschaft. Sind die Grundvoraussetzungen (MWST-Branchen-Info 21) erfüllt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Leistungen der Praxisgemeinschaft an ihre Gesellschafter von der MWST ausgenommen sind. Heikel wird es, wenn die Praxisgemeinschaft ihre Praxisinfrastruktur zusätzlich noch einem Arzt/Ärztin zu Verfügung stellt, welcher nicht Gesellschafter der Praxisgemeinschaft ist. Dies führt dazu, dass Art. 21.6 MWSTG nicht mehr zur Anwendung kommt und sämtliche Leistungen der Praxisgemeinschaft MWST pflichtig werden, was zu beachtlichen Mehrbelastungen führen kann. Soll die Praxisinfrastruktur einem Arzt/Ärztin, welcher nicht Gesellschafter ist, zur Verfügung gestellt werden, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Praxisgemeinschaft nicht Vertragspartei ist!